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Windows 7-News
Lizenzbedingungen für Windows 7 (EULA)
Der "Kauf" von Windows 7 beinhaltet nur den Erwerb der Verpackung, des Datenträgers, also vermutlich einer DVD und des erwartungsgemäß sehr dünnen Handbuchs, das diese Bezeichnung eigentlich nicht verdient.
Handelt es sich um eine OEM-Version, erhalten Sie meist nur ein Blatt zur Dokumentation des Lizenzerwerbs. Windows 7 ist auf der Festplatte vorinstalliert, im Fehlerfall wird es über einen Wiederherstellungsbereich (spezielle Partition) auf der Festplatte oder eine Recovery-DVD wieder auf der Festplatte installiert.
Was "kaufen" Sie also dann eigentlich? Ihr gutes Geld bezahlen Sie für das Recht, das Betriebssystem Windows 7 auf einem PC zu nutzen und eine Sicherheitskopie davon anzulegen. Es ist also ein Lizenzvertrag mit Ihnen als Benutzer der Software.
Diesen Lizenzvertrag bezeichnet Microsoft als "Windows 7 EULA" bzw. "Windows 7 End User Agreement" oder auf deutsch als "Windows 7 Endbenutzer-Lizenzvereinbarung".
Laut Wikipedia ist die EULA in Deutschland für Standardsoftware nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen Verkäufer und Erwerber der Software bereits beim Kauf vereinbart wurden.
Dem Käufer erst nach dem Kauf zugänglich gemachte Lizenzbestimmungen (zum Beispiel während der Installation oder als gedruckte Beilage in der Verpackung) sind wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer bei der Installation "Ich stimme der Lizenzvereinbarung zu" oder Ähnliches anklickt, weil die Software sonst die Installation verweigert.
Diese Vereinbarung kann beim Online-Kauf allerdings direkt getroffen werden. Allerdings gibt Wikipedia dazu an, dass auch wenn die Lizenzbedingungen beim Kauf vereinbart wurden, ihre Wirksamkeit stark eingeschränkt sein kann.
Sie stellen dann laut Wikipedia Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der starken Inhaltskontrolle durch die AGB-Regelungen des BGB unterliegen. In der Praxis sind laut Wikipedia viele Klauseln dieser Vereinbarungen zumindest für Privatkunden nicht bindend, weil sie den Endnutzer einseitig und ungewöhnlich einschränken (§ 307 BGB) oder gegen konkrete Vorschriften in § 308 und § 309 verstoßen (z. B. Haftungsbeschränkungen).
Als Privatanwender genießen Sie also in Deutschland einen gewissen Schutz davor, nach dem Kauf durch irgendwelche merkwürdigen Klauseln wie "Es wird nicht garantiert, dass diese Software irgendeinem Zweck dient" benachteiligt zu werden, wenn sich der Verkäufer dadurch aus der Haftung retten will.
Doch bei der EULA von Windows 7 wird es um etwas ganz anderes gehen, das wird auf der Webseite von Microsoft zum Windows 7 End user license agreement deutlich. Die Windows 7 EULA selbst ist da noch nicht zu finden, sondern nur der Hinweis "Coming soon".
Aber es sind da schon einige Hinweise darauf, wo im Vergleich zu bereits bekannten Windows-EULA Änderungen zu erwarten sind:
Microsoft wird also in der EULA Änderungen zur Behandlung der privaten Daten (Datenschutz), den mit dem Windows Media Player übertragenen Daten, der Aktivierung und der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Lizenz (Validierung) vornehmen.
Zumindest diese Teile der EULA sollten Sie sich aufmerksam durchlesen, denn sind Ihre Daten erst einmal auf einem Microsoft-Server in den USA, nutzen Ihnen die deutschen Gesetze wenig.
Es ist auch zu erwarten, dass Microsoft sich über die EULA das Recht herausnimmt, auf Ihren Rechner zuzugreifen und dessen Lizenz zu prüfen. Wozu das führen kann, zeigen die schwarzen Bildschirme in China.
Sie sollten sich daher die Mühe machen und die seitenlange EULA zu Windows 7 vor dem Kauf lesen. Wir werden Sie hier weiter informieren, sobald weitere Informationen zur Windows 7 EULA vorliegen.
Quellen:
Wikipedia zur EULA
Linux-Magazin 2007/03: Fallstricke im End User License Agreement
EULA-Seite von Microsoft zu Windows 7